Haben Sie schon einmal im Internet ein Emoji benutzt? Vielleicht kennen Sie Emojis auch unter der Bezeichnung Smily. Nicht nur auf Facebook und Twitter erfreuen sich diese Grafiken großer Beliebtheit. Doch Vorsicht, so ein kleines Bildchen kann sie schlimmstenfalls ins Gefängnis bringen. Zumindest in Österreich!
Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen
Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut. Dennoch gibt es Dinge die man sich (wenn überhaupt) besser nur denkt, jedoch nicht laut ausspricht. Das gilt auch im Internet und sogar für Emojis. 😱
Das klingt vielleicht übertrieben, ist aber Realität! Denn unter § 282 StGB heißt es, zu bestrafen ist, wer:
eine vorsätzlich begangene, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung in einer Art gutheißt, die geeignet ist, das allgemeine Rechtsempfinden zu empören oder zur Begehung einer solchen Handlung aufzureizen.
Was wäre nun also eine strafbare Aussage? Im Endeffekt kommt es auf Staatsanwaltschaft und Richter an, wofür man angeklagt und verurteilt wird. Eine Aussage wie “gut gemacht, die Banken sind eh alle Betrüger“ als Kommentar nach einem Banküberfall, wäre höchstwahrscheinlich schon strafbar. Wer einen Hang zu schwarzem Humor hat, sollte im Zweifel also eher die Finger von der Tastatur lassen.
Die Meinungen zum § 282 gehen auseinander. Viele finden es gut, dass Straftaten nicht begrüßt werden dürfen, haben dabei aber häufig schwere Verbrechen wie Terroranschläge im Sinn. Es gibt aber auch viele kritische Stimmen! Von Zensur und gestohlener Meinungsfreiheit ist die Rede.
Anklage wegen Emojis
Bleibt noch die Frage, was das alles mit Emojis zu tun hat. Das ist schnell erklärt! Auch Emojis können als “Gutheißung“ gewertet werden, wie ein aktueller Fall zeigt.
Am 11. Jänner 2021 wird sich ein Linzer vor Gericht verantworten müssen. Unter anderem dafür, dass er unter einem Drohbeitrag gegen Bundeskanzler Sebastian Kurz mit Messer- und Schwertemojis kommentierte.
Im Raum steht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.
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